Schonzeiten, Mindestmaße, Fangverbote
Schonzeiten, Mindestmaße, Fangverbote
und Allgemeine Schutzbestimmungen
(Hessische Fischereiverordnung -HFO)
Vom 17. Dezember 2008
Fangverbote
Es ist verboten, Tiere folgender Arten zu fangen oder zu entnehmen:
Fische:
Atlantischer Lachs, Atlantischer Stör, Bitterling, Elritze, Flunder, Karausche, Koppe (Groppe), Maifisch, Quappe, Rheinfelchen, Schlammpeitzger, Schneider, Steinbeißer, Strömer, Zährte, Zwergstichling
Rundmäuler:
Bachneunauge, Flussneunauge, Meerneunauge
Krebse:
Edelkrebs, Steinkrebs
Muscheln:
Gemeine Teichmuschel, Große Teichmuschel, Flussperlmuschel, Häubchenmuschel, Abgeplattete Teichmuschel, Bachmuschel, Große Flussmuschel, Malermuschel, Erbsenmuschel, Kugelmuschel
Schonzeiten und Mindestmaße
(1) Es ist verboten, Fische folgender Arten während der Schonzeit oder wenn sie nicht das Mindestmaß besitzen, zu fangen oder zu entnehmen:
Fischart | Schonzeit | Mindestmaß |
---|---|---|
Aal | 1.10. - 1.3. | 50 cm |
Äsche | 1.3. - 15.5. | 30 cm |
Bachforelle | 01.10. - 31.3. | 25 cm |
Barbe | - | 40 cm |
Hecht | 1.2. - 15.4. | 50 cm |
Karpfen (Wildform) | 15.3. - 31.5. | 45 cm |
Moderlieschen | 1.5. - 30.6. | - |
Nase | 15.3. - 30.4. | 25 cm |
Rotfeder | 15.3. - 31.5. | 20 cm |
Schleie | 1.5. - 30.6. | 25 cm |
Zander | - | 50 cm |
Das Mindestmaß wird von der Spitze des Kopfes bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.
Alle nicht aufgeführten Arten ( Brassen , Rotauge u.a. ) Unterliegen keiner Fangbeschränkung und Mindestmaßen
Allgemeine Schutzbestimmungen
(1) Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder zum Fischfang ist verboten.
(2) Die Entnahme von Fischnährtieren ist verboten.
(3) Die Fische ohne vernünftigen Grund nach dem Fang wieder auszusetzen, ist verboten.
(4) Jegliche Arten von Muscheln und Krebsen zu entnehmen, ist verboten.